Allgemeine Geschäftsbedingungen der SKADEC GmbH
AGB
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1.Allgemeines / Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts.
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.
Diese Bedingungen werden auch wirksam durch die Entgegennahme unserer Lieferungen, sie können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.skadec.de eingesehen und als Datei herunter geladen werden
2. Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind, soweit nicht besonders bestimmt, freibleibend. Verträge gelten erst mit unserer Auftragsbestätigung als geschlossen. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung des Bestellers durch den Auftragnehmer stellt keine Auftragsbestätigung dar und entfaltet daher keine Rechtsansprüche des Bestellers.
Abweichungen, die der Besteller gegenüber unserem Angebot vornimmt, sind in der Bestellung deutlich zu kennzeichnen. Abweichungen von der Bestellung werden in unserer Auftragsbestätigung ebenfalls gekennzeichnet. Falls erforderlich ist über Abweichungen unverzüglich ein schriftliches Einvernehmen herzustellen. Im Streitfall ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
3. Zeichnungen, technische Unterlagen
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung genannt bzw. gesondert vereinbart sind. Technische oder technisch bedingte Änderungen behalten wir uns vor, soweit diese erforderlich und dem Besteller zumutbar sind.
Es handelt sich bei unseren Produkten um keine Standardgeräte, sondern um Produkte, die nach Beauftragung individuell konstruiert und dann gefertigt werden, Abmessungen und Gewichte können gegenüber dem Angebot variieren.
Soweit wir genau nach Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben des Bestellers zu liefern haben, erfolgt dies ausschließlich auf Verantwortung des Bestellers. Eine Pflicht, Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen besteht in diesen Fällen für uns nicht.
Das geistige Eigentum bzw. bestehende Schutzrechte an dem Besteller überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen verbleiben bei uns. Ohne unsere vorherige Genehmigung dürfen diese vom Empfänger weder an Dritte bekannt gegeben noch vervielfältigt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Sollte ein Auftrag nicht erteilt werden, sind die mit dem Angebot übersandten Zeichnungen oder Unterlagen vom Empfänger zurückzugeben.
4. Preise und Zahlungen
Unsere Preise gelten ab Lager (EXW Incoterms 2020) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Sofern wir mit dem Transport durch den Besteller beauftragt werden, gehen Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Transportversicherungen zu Lasten des Bestellers. Eine gesonderte Rechnung wird für eine evtl. zusätzlich beauftragte Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme gestellt. Auf Wunsch des Bestellers kann gegen
Kostenübernahme auch frei Baustelle geliefert werden.
Sollen auf Wunsch des Auftragnehmers die Leistungen durch den Auftragnehmer später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten einer eventuellen Zwischenlagerung erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben.
Unsere Rechnungen für Lieferungen / Leistungen sind netto ohne jeden Abzug kostenfrei innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Überschreiten des Zieles von 10 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Es müssen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gezahlt werden.
Bei einem Auftragswert größer EUR 15.000,- ist der Preis innerhalb von 3 Tagen wie folgt zur Zahlung fällig: 30% des Preises nach Auftragsbestätigung, 40% des Preises sofort nach Meldung der Versandbereitschaft, aber in jedem Fall vor Versendung bzw. Abholung, 30% des Preises bei Lieferung.
Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung wegen etwaiger Gegenansprüche berechtigt.
5. Lieferung und Verzug
Mit Verlassen der Werke oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Wahl des Transportweges und der –mittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendeine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung nach unserem Ermessen.
Die Vereinbarung der Lieferzeit bleibt für jeden einzelnen Auftrag vorbehalten. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind. Vom Besteller dürfen Teillieferungen und Teilleistungen nicht zurückgewiesen werden.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie behördlicher Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir nicht zu vertreten. Solche Gründe berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Nicht verpflichtet, aber berechtigt sind wir zur Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge. Verlängert sich aus vorgenannten Gründen die Lieferzeit oder werden wir von unserer Leistungspflicht frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen und ihm gegenüber die Umstände nachweisen.
Der Besteller ist im Falle des Verzuges erst zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn er uns zweimal eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese nicht eingehalten wurde.
6. Montage / Inbetriebnahme
Die Durchführung der Montage setzt voraus, dass der Besteller die Montagefreigabe erteilt hat, wobei zu diesem Zeitpunkt alle für die Montage notwendigen Voraussetzungen (Genehmigungen, bauseitige Voraussetzungen, Abstimmung der technische Details, vom Besteller beizustellende Leistungen am Montageort etc.) vorliegen müssen.
Es muss zwischen Montagefreigabe und Beginn der Montage eine Frist von mindestens vier Wochen eingehalten werden. Änderungen im Zeitraum von Montagefreigabe bis zum Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen.
Zum vereinbarten Zeitpunkt des Montagebeginns hat der Besteller entweder die vereinbarte Anzahlung geleistet bzw. die vereinbarte Bürgschaft übermittelt.
Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird entweder durch Abnahme, jedoch spätestens mit Inbetriebnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteil festgestellt.
Die Frist zur Ausführung der Montage gilt als eingehalten, wenn die gelieferte und montierte Anlage bzw. Anlagenteile innerhalb der Frist in Betrieb genommen bzw. genutzt werden kann. Die spätere Ausführung von Arbeiten nebensächlicher Art ist unerheblich.
Wir werden, sofern mit dem Besteller vereinbart, die gelieferte(n) und/oder montierte(n) Anlage bzw. Anlagenteile in Betrieb setzen, wobei hierfür auch alle bauseitigen Voraussetzungen und alle notwendigen vom Besteller bereitzustellenden Leistungen vorhanden sein müssen.
Mit Fertigstellung der Montage und Übergabe beginnt die Gewährleistung. Falls eine Inbetriebnahme zusätzlich gewünscht und vereinbart ist, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von 1 Jahr für die Montage- bzw. die Leistungen zur Inbetriebnahme.
Der Besteller ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von verwendeten Baumaterialien), hinzuweisen und die für die Montage notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen (Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial etc.) zu treffen. Dies gilt insbesondere für Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten, die bei der Montage regelmäßig anfallen. Die Kosten für diese Maßnahmen und hierdurch eventuell begründete Verzögerungen trägt der Besteller.
Wir sind verpflichtet, dem Besteller besondere Umstände, die uns an der ordnungsgemäßen Durchführung unserer Leistung behindern, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Eigentumsvorbehalt
Soll wir auch eine Montage durchzuführen haben, so muss dies schriftlich (Bestellung/ Auftragsbestätigung) vereinbart werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Montage üblicherweise folgendes:
Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Tilgung bei Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erst mit Einlösung. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Forderung.
Der Besteller ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Der Besteller tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir verpflichten uns, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs die Offenlegung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen. Der Besteller hat uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Erfolgt die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ohne Rücktrittserklärung, gestattet der Besteller uns bereits jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Eigentumsvorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes umgehend schriftlich zu benachrichtigen.
Werden die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Besteller bis zur Höhe des Wertes der Leistungen alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an uns mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Besteller das verlängerte Eigentum für uns vorzubehalten.
Erfolgt der Einbau der gelieferten Ware oder von Teilen davon als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Besteller ein. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung.
Soweit die Eigentumsvorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Endabnehmers geworden ist, sind wir berechtigt, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers auszubauenden Eigentumsvorbehaltswaren zu demontieren. Der Besteller verpflichtet sich bereits jetzt, die Demontage zu gestatten und uns das Eigentum an der demontierten Eigentumsvorbehalts-ware zurück zu übertragen. Bei Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Besteller uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und alle sonstigen Kosten gehen zu unseren Lasten.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller gegenwärtig zustehen oder künftig zustehen werden, werden uns zu vereinbarende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zu Grunde liegende Forderung aus Leistungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.
8. Warenrücknahme
Da wir keine Standardprodukte liefern, sondern alle Produkte speziell für den Besteller gefertigt werden, ist eine Stornierung oder auch eine Zurücknahme der Produkte nicht möglich.
9. Mängelrechte / Haftung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 10 – wie folgt:
Sachmängel
1. Bei Sachmängeln, die bei Gefahrübergang bereits vorhanden waren und sich erst nach der Übergabe des Liefergegenstandes bzw. Abnahme herausstellen, sind wir berechtigt, in einer angemessenen Frist nachzubessern oder mangelhafte Teile durch mangelfreie Teile zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, die uns sofort anzuzeigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
2. Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus mangelhafter Teile sowie die Kosten der
etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Käufer die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbringt, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Wir ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang unserer gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns zweimalig gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
4. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.
5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeigneter oder unsachgemäßer Betrieb, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, physikalische, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
Die Verantwortung für einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Besteller bzw. dem Endkunden (Betreiber) der Anlage, in der der Liefergegenstand integriert oder mit integriert ist. Der Besteller hat die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind. Im Übrigen sind unsere Arbeits- bzw. Betriebsdatenblätter maßgeblich.
Unsere Haftung für Sachmängel umfasst nicht Schäden, die durch Luftverunreinigung, starken Staubanfall, aggressive Dämpfe, Sauerstoffkorrosion, durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiternutzung der Liefergegenstände trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
6. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
7. Die zuvor genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziffer 10 für den Fall der Schutz – oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
⦁ Sie bestehen nur, wenn: der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
⦁ der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
⦁ uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
⦁ der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und / oder
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10. Haftung , Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand infolge von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 9 und des nachfolgenden Absatzes.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wie – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als zuvor festgelegt ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. In keinem Fall wird über die gesetzliche Haftung / gesetzliche
Schadensersatzansprüche hinaus gehaftet.
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Öhringen für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen unserer Firma und dem Besteller vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr werden zunächst die gesetzlichen Regelungen gelten bis Auftragnehmer und Besteller eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren. Dies gilt auch
für den Fall einer Regelungslücke.
Stand: April 2024