AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Skadec GmbH
1.Allgemeines / Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts.
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.
Diese Bedingungen werden auch wirksam durch die Entgegennahme unserer Lieferungen, sie können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.skadec.de eingesehen und als Datei herunter geladen werden
2. Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind, soweit nicht besonders bestimmt, freibleibend. Verträge gelten erst mit unserer Auftragsbestätigung als geschlossen. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung des Bestellers durch den Auftragnehmer stellt keine Auftragsbestätigung dar und entfaltet daher keine Rechtsansprüche des Bestellers.
Abweichungen, die der Besteller gegenüber unserem Angebot vornimmt, sind in der Bestellung deutlich zu kennzeichnen. Abweichungen von der Bestellung werden in unserer Auftragsbestätigung ebenfalls gekennzeichnet. Falls erforderlich ist über Abweichungen unverzüglich ein schriftliches Einvernehmen herzustellen. Im Streitfall ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
3. Zeichnungen, technische Unterlagen
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung genannt bzw. gesondert vereinbart sind. Technische oder technisch bedingte Änderungen behalten wir uns vor, soweit diese erforderlich und dem Besteller zumutbar sind.
Es handelt sich bei unseren Produkten um keine Standardgeräte, sondern um Produkte, die nach Beauftragung individuell konstruiert und dann gefertigt werden, Abmessungen und Gewichte können gegenüber dem Angebot variieren.
Soweit wir genau nach Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben des Bestellers zu liefern haben, erfolgt dies ausschließlich auf Verantwortung des Bestellers. Eine Pflicht, Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen besteht in diesen Fällen für uns nicht.
Das geistige Eigentum bzw. bestehende Schutzrechte an überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen verbleiben bei uns. Ohne unsere vorherige Genehmigung dürfen diese vom Empfänger weder an Dritte bekannt gegeben noch vervielfältigt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Sollte ein Auftrag nicht erteilt werden, sind die mit dem Angebot übersandten Zeichnungen oder Unterlagen vom Empfänger zurückzugeben.
4. Preise und Zahlungen
Unsere Preise gelten ab Lager (EXW Incoterms 2010) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Sofern wir mit dem Transport durch den Besteller beauftragt werden, gehen Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Transportversicherungen zu Lasten des Bestellers. Eine gesonderte Rechnung wird für eine evtl. zusätzlich beauftragte Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme gestellt. Auf Wunsch des Bestellers kann gegen Kostenübernahme auch frei Baustelle geliefert werden.
Sollen auf Wunsch des Auftragnehmers die Leistungen durch den Auftragnehmer später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten evtl. Zwischenlagerung erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben.
Unsere Rechnungen für Lieferungen / Leistungen sind netto ohne jeden Abzug kostenfrei innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Überschreiten des Zieles von 10 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Es müssen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gezahlt werden.
Bei einem Auftragswert größer EUR 15.000,- ist der Preis innerhalb von 3 Tagen wie folgt zur Zahlung fällig: 1/3 des Preises nach Auftragsbestätigung, 1/3 des Preises sofort nach Meldung der Versandbereitschaft, aber in jedem Fall vor Versendung bzw. Abholung, 1/3 des Preises bei Lieferung oder Abnahme, sofern Montage / Inbetriebnahme vereinbart ist.
Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung wegen etwaiger Gegenansprüche berechtigt.
5. Lieferung und Verzug
Mit Verlassen der Werke oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Wahl des Transportweges und der –mittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendeine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung nach unserem Ermessen.
Die Vereinbarung der Lieferzeit bleibt für jeden einzelnen Auftrag vorbehalten. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind. Nicht als verbindlich gekennzeichnete Liefertermine können wir um bis zu drei Wochen überschreiten. Vom Besteller dürfen Teillieferungen und Teilleistungen nicht zurückgewiesen werden.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie behördlicher Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir nicht zu vertreten. Solche Gründe berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Nicht verpflichtet, aber berechtigt sind wir zur Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge. Verlängert sich aus vorgenannten Gründen die Lieferzeit oder werden wir von unserer Leistungspflicht frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen und ihm gegenüber die Umstände nachweisen.
Der Besteller ist im Falle des Verzuges erst zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn er uns zweimal eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese nicht eingehalten wurde.
6. Montage / Inbetriebnahme
Soll wir auch eine Montage durchzuführen haben, so muss dies schriftlich (Bestellung/ Auftragsbestätigung) vereinbart werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Montage üblicherweise folgendes:
Die Durchführung der Montage setzt voraus, dass der Besteller die Montagefreigabe erteilt hat, wobei zu diesem Zeitpunkt alle für die Montage notwendigen Voraussetzungen (Genehmigungen, bauseitige Voraussetzungen, Abstimmung der technische Details, vom Besteller beizustellende Leistungen am Montageort etc.) vorliegen müssen.
Es muss zwischen Montagefreigabe und Beginn der Montage eine Frist von mindestens vier Wochen eingehalten werden. Änderungen im Zeitraum von Montagefreigabe bis zum Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen.
Zum vereinbarten Zeitpunkt des Montagebeginns hat der Besteller entweder die vereinbarte Anzahlung geleistet bzw. die vereinbarte Bürgschaft übermittelt.
Die erfolgreiche Fertigstellung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist wird entweder durch Abnahme, jedoch spätestens mit Inbetriebnahme der gelieferten und montierten Anlage bzw. Anlagenteil festgestellt.
Die Frist zur Ausführung der Montage gilt als eingehalten, wenn die gelieferte und montierte Anlage bzw. Anlagenteile innerhalb der Frist in Betrieb genommen bzw. genutzt werden kann. Die spätere Ausführung von Arbeiten nebensächlicher Art ist unerheblich.
Wir werden, sofern mit dem Besteller vereinbart, die gelieferte(n) und/oder montierte(n) Anlage bzw. Anlagenteile in Betrieb setzen, wobei hierfür auch alle bauseitigen Voraussetzungen und alle notwendigen vom Besteller bereitzustellenden Leistungen vorhanden sein müssen.
Mit Fertigstellung der Montage und Übergabe beginnt die Gewährleistung. Falls eine Inbetriebnahme zusätzlich gewünscht und vereinbart ist, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von 1 Jahr für die Montage- bzw. die Leistungen zur Inbetriebnahme.
Der Besteller ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von verwendeten Baumaterialien), hinzuweisen und die für die Montage notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen (Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial etc.) zu treffen. Dies gilt insbesondere für Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten, die bei der Montage regelmäßig anfallen. Die Kosten für diese Maßnahmen und hierdurch eventuell begründete Verzögerungen trägt der Besteller.
Wir sind verpflichtet, dem Besteller besondere Umstände, die uns an der ordnungsgemäßen Durchführung unserer Leistung behindern, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Tilgung bei Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erst mit Einlösung. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Forderung.
Der Besteller ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Der Besteller tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir verpflichten uns, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs die Offenlegung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen. Der Besteller hat uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Erfolgt die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ohne Rücktrittserklärung, gestattet der Besteller uns bereits jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Eigentumsvorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes umgehend schriftlich zu benachrichtigen.
Werden die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Besteller bis zur Höhe des Wertes der Leistungen alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an uns mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Besteller das verlängerte Eigentum für uns vorzubehalten.
Erfolgt der Einbau der gelieferten Ware oder von Teilen davon als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Besteller ein. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung.
Soweit die Eigentumsvorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Endabnehmers geworden ist, sind wir berechtigt, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers auszubauenden Eigentumsvorbehaltswaren zu demontieren. Der Besteller verpflichtet sich bereits jetzt, die Demontage zu gestatten und uns das Eigentum an der demontierten Eigentumsvorbehalts-ware zurück zu übertragen. Bei Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Besteller uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und alle sonstigen Kosten gehen zu unseren Lasten.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller gegenwärtig zustehen oder künftig zustehen werden, werden uns zu vereinbarende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zu Grunde liegende Forderung aus Leistungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.
8. Warenrücknahme
Da wir keine Standardprodukte liefern, sondern alle Produkte speziell für den Besteller gefertigt werden, ist eine Stornierung oder auch eine Zurücknahme der Produkte nicht möglich.
9. Mängelrechte / Haftung
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Leistungen ist der Zeitpunkt der Lieferung der Produkte bzw. der Abnahme im Fall der auch beauftragten Montage bzw. Inbetriebnahme. Mängelrügen, insbesondere wegen äußerer Beschaffenheit und Vollständigkeit der Ware, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb zwei Wochen nach Eingang der Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige uns zur Kenntnis gelangen oder bei beauftragter Montage bei Abnahme bzw. bei Inbetriebnahme in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Transportschäden hat der Besteller sofort nach Erhalt der Lieferung dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
Mängelansprüche des Bestellers verjähren in allen Fällen der Lieferung eines Produktes in 12 Monaten ab Zeitpunkt der Lieferung. Diese Ansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Eine Hemmung durch Nachbesserung und Ersatzlieferung tritt nicht ein. Für den Fall, dass eine Montage oder Inbetriebnahme vereinbart ist, hat die Abnahme auf unsere Anforderung zu erfolgen, sobald die Montage erfolgt ist bzw. die Anlage betriebsbereit installiert ist. Der Besteller hat dieser Aufforderung unverzüglich zu entsprechen, andernfalls gilt die Inbetriebnahme als abgenommen und erfolgt.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass bei Einsatz von Drittfirmen unsere Lieferungen / Leistungen von einer anerkannten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung unserer Vorgaben/Anweisungen (wie Betriebsanleitung, technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit der unsachgemäßen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Die Haftung für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, für natürlichem Verschleiß unterliegender Teile, bei übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, bei Nichtbeachtung unserer Produktdokumentationen, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, ist ausgeschlossen.
Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass der Besteller in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist uns innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durch einen Vertreter untersuchen zu können. Wir haben das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neulieferung, sofern wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Sollten dringende Fälle der Gefährdung der Betriebssicherheit vorliegen, worüber wir sofort zu verständigen sind, hat sich der Besteller mit uns über die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen und diese abzustimmen.
Soweit wir uns mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug befinden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu Selbstkosten oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei von uns die notwendigen Kosten zu erstatten sind.
Die von uns übernommene Gewährleistung erstreckt sich auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolge von Mängeln, die bei Gefahrübergang vorlagen, schadhaft geworden sind und beschränkt sich auf Nachbesserung, Ersatzlieferung einschließlich Übernahme der notwendigen Transportkosten an den ursprünglichen Lieferort, aber ausschließlich Betriebsmittel wie z.B. Öl und Kältemittel. Wir sind berechtigt, die mangelhaften Teile zurückzuverlangen.
Der Besteller hat uns für die Vornahme von Nachbesserungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die notwendige Zugänglichkeit zu ermöglichen sowie auch auf unsere Aufforderung hin Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
Dem Besteller steht es frei, Minderung oder Rücktritt geltend zu machen, wenn die Nachbesserung / Nachlieferung unmöglich ist oder sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, bzw. wenn der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und nach dem Ablauf der vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben ist.
Eine abweichende Regelung gemäß § 440 S.2 BGB kann sich insbesondere in Fällen komplexer anspruchsvoller technischer Installationen ergeben, auf die wir uns in solchen Fällen berufen können.
Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern bei dem Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, oder die zugesicherten Eigenschaften gerade das Mangelfolgeschadensrisiko verhindern sollen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach Produkthaftungsgesetz haftet.
Ansprüche des Auftragnehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Wege-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich deshalb erhöhen, weil der Vertragsgegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde.
Die Verantwortung für einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Besteller bzw. dem Endkunden (Betreiber) der Anlage, in der der Liefergegenstand integriert oder mit integriert ist. Der Besteller hat die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind. Im Übrigen sind unsere Arbeits- bzw. Betriebsdatenblätter maßgeblich.
Unsere Haftung für Sachmängel umfasst nicht Schäden, die durch Luftverunreinigung, starken Staubanfall, aggressive Dämpfe, Sauerstoffkorrosion – insbesondere bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre – durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiternutzung der Liefergegenstände trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind
10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Öhringen für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen unserer Firma und dem Besteller vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr werden zunächst die gesetzlichen Regelungen gelten bis Auftragnehmer und Besteller eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren. Dies gilt auch
Für den Fall einer Regelungslücke.
Stand: Juli 2018